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Erstattungsfähigkeit

Kostenerstattung durch die Krankenkasse

2004 wurden alle nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, darunter auch homöopathische Arzneimittel, aus der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen genommen. Seit 2010 haben gesetzliche Krankenkassen wieder die Möglichkeit, ihren Versicherten homöopathische Arzneimittel als „Satzungsleistungen“ anzubieten. Jede Kasse kann abhängig von Budget und Bedarf entscheiden, ob sie das umsetzt, und darüber hinaus, ob sie neben der Erstattung der Arzneimittel auch die homöopathische Therapie durch Ärzte bezahlt.

Ob Ihre Krankenkasse diese freiwillige Leistung anbietet und welche Bedingungen dafür gelten, fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Krankenkasse nach.

Wenn der Arzt homöopathische Arzneimittel auf dem Grünen Rezept (oder auf Privatrezept) empfiehlt, kann der Patient die Kostenrückerstattung bei seiner Krankenkasse im Vorfeld anfragen. Für die Kostenrückerstattung sind zumeist das Rezept und die Quittung bei der Krankenkasse einzureichen.

Kostenerstattung bei Kindern

Bei Kindern ist die Erstattung für homöopathische Medikamente sogar unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind: Apothekenpflichtige homöopathische Arzneimittel werden für Kinder unter zwölf Jahren grundsätzlich erstattet, wenn sie von einem Arzt mit Kassenzulassung verschrieben wurden. Sprechen Sie Ihren Kinderarzt einfach darauf an.

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